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Familiennachzug in der Schweiz

Familiennachzug in der Schweiz

Ehepartner und Kinder in die Schweiz nachholen: Bedingungen, Verfahren und Fristen.

Der Familiennachzug ermöglicht es Inhabern einer Bewilligung B, C oder L, ihren verheirateten Ehepartner (oder eingetragenen Partner) und ihre Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachzuholen. Die Bedingungen und Fristen variieren je nach Bewilligungstyp und Nationalität des Inhabers.

Für EU/EFTA-Inhaber einer Bewilligung B ist der Familiennachzug ein quasi automatisches Recht. Für Nicht-EU-Inhaber gelten zusätzliche Bedingungen: angemessene Wohnung, ausreichendes Einkommen und keine Sozialhilfeabhängigkeit.

Was ist inbegriffen

  • Analyse der Anspruchsberechtigung für den Nachzug
  • Erstellung des vollständigen Familiendossiers
  • Koordination mit den kantonalen Behörden
  • Unterstützung bei den Visaanträgen der Familienmitglieder
  • Begleitung bei der Schuleinschreibung der Kinder
  • Beratung zu den Rechten des Ehepartners (Arbeit, Versicherungen)

Schritte und Fristen

1

Prüfung der Voraussetzungen

Wir prüfen, ob Sie alle Bedingungen erfüllen: Bewilligungstyp, ausreichende Wohnung, Einkommen, Zivilstand.

2

Dossiererstellung

Wir stellen Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Wohnungs- und Einkommensnachweise sowie kantonale Formulare zusammen.

3

Antragseinreichung

Das Dossier wird beim Migrationsdienst Ihres Kantons eingereicht. Für Länder, die ein Visum benötigen, wird der Antrag mit der Botschaft koordiniert.

4

Empfang der Familie

Nach Erteilung der Genehmigung helfen wir bei der Niederlassung Ihrer Familie: Gemeindeanmeldung, Schule, Krankenversicherung.

Häufige Fehler

  • Zu lange mit der Antragstellung warten (gesetzliche Fristen beachten)
  • Ausländische Zivilstandsdokumente nicht übersetzen und legalisieren lassen
  • Die Wohnungsanforderungen unterschätzen (Mindestfläche pro Person)
  • Vergessen, sofort für jedes Familienmitglied eine Krankenversicherung abzuschliessen
  • Die Wartelisten für Krippen und Schulen nicht einplanen

Häufig gestellte Fragen

Kann mein unverheirateter Partner vom Familiennachzug profitieren?
Der Familiennachzug in der Schweiz ist verheirateten Ehepartnern und eingetragenen Partnern vorbehalten. Unverheiratete Partner haben keinen Anspruch, es sei denn, sie verfügen über eine in der Schweiz anerkannte eingetragene Partnerschaft. Es kann sinnvoll sein, Ihre Situation vor der Antragstellung zu formalisieren.
Gibt es eine Frist für den Antrag auf Familiennachzug?
Für Nicht-EU-Inhaber einer Bewilligung B muss der Antrag innerhalb von 5 Jahren für den Ehepartner und Kinder über 12 Jahre und innerhalb von 12 Jahren für Kinder unter 12 Jahren gestellt werden. Danach gelten strengere Bedingungen. Für EU-Bürger gibt es keine vorgeschriebene Frist.
Kann mein Ehepartner sofort in der Schweiz arbeiten?
Ja, der nachgezogene Ehepartner erhält eine Bewilligung, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erlaubt, sei es als Angestellter oder Selbständiger. Dieses Recht ist ab Ausstellung der Bewilligung wirksam.
Welche Wohnung wird für den Familiennachzug benötigt?
Die Behörden verlangen eine der Familiengrösse angemessene Wohnung, die den lokalen Standards entspricht. In der Regel ist ein Zimmer pro Person oder pro Paar erforderlich. Eine temporäre Unterkunft kann zum Zeitpunkt des Antrags ausreichen, sofern eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird.
Ist der Familiennachzug für Inhaber einer Bewilligung L möglich?
Für EU/EFTA-Inhaber einer Bewilligung L ist der Nachzug möglich, wenn der Vertrag eine Dauer von mehr als einem Jahr hat. Für Nicht-EU-Inhaber einer Bewilligung L ist der Familiennachzug grundsätzlich nicht möglich.

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