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Familiennachzug in der Schweiz

Familiennachzug in der Schweiz

Ehepartner und Kinder nachholen: Wer die Voraussetzungen erfüllt, was die Behörden prüfen und wie der Prozess von der Beantragung bis zur Ankunft abläuft.

Der Familiennachzug in der Schweiz erlaubt es Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung B, C oder L, ihren Ehepartner, ihre eingetragene Partnerin bzw. ihren eingetragenen Partner sowie Kinder unter 18 Jahren nachzuholen. Die Regeln unterscheiden sich deutlich, je nachdem, ob eine EU/EFTA- oder eine Nicht-EU-Bewilligung vorliegt, und hängen zudem von der jeweiligen Bewilligungskategorie ab. So kann dieselbe familiäre Situation für den einen Haushalt unkompliziert sein, während sie für einen anderen sorgfältige Vorbereitung erfordert.

Für EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Bewilligung B ist der Familiennachzug nahezu ein automatisches Recht, sobald die Familienbeziehung nachgewiesen ist. Bei Bewilligungsinhabern aus Nicht-EU-Staaten prüfen die Behörden zusätzlich Wohnsituation, Einkommen und Integration, wodurch das Verfahren in der Regel länger dauert. Wer das Dossier von Anfang an korrekt zusammenstellt und frühzeitig einreicht, verschafft seiner Familie einen spürbar reibungsloseren Start.

Wer kann Familiennachzug in der Schweiz beantragen

Der Familiennachzug umfasst den Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers sowie deren Kinder unter 18 Jahren, in den meisten Fällen auch Kinder aus einer früheren Beziehung. Unverheiratete Partnerinnen und Partner sowie Lebensgemeinschaften sind von diesem Recht unabhängig von der Dauer der Beziehung nicht erfasst.

Die Anspruchsberechtigung hängt zudem von der Bewilligung ab, die die bereits in der Schweiz lebende Person besitzt. Die folgende Tabelle fasst die allgemeine Lage zusammen; im Einzelfall können weitere Nuancen bestehen, die eine Beraterin oder ein Berater vor der Antragstellung klären kann.

Familiennachzug nach Bewilligungsart
Bewilligung in der SchweizAllgemeine Regelung zum Familiennachzug
Bewilligung B, EU/EFTA-StaatsangehörigeDer Nachzug wird in der Regel gewährt, sobald die Familienbeziehung und eine angemessene Wohnsituation nachgewiesen sind.
Bewilligung B, Staatsangehörige aus Nicht-EU-StaatenDer Nachzug ist möglich, sofern eine geeignete Wohnung, ein ausreichendes Einkommen und keine Abhängigkeit von Sozialhilfe vorliegen.
Bewilligung C (Niederlassung)Die Voraussetzungen für den Nachzug entsprechen weitgehend jenen der Bewilligung B, wobei der Niederlassungsstatus einige Schritte vereinfacht.
Bewilligung L, EU/EFTA-StaatsangehörigeDer Nachzug ist möglich, wenn der zugrundeliegende Arbeitsvertrag für mehr als ein Jahr gilt.
Bewilligung L, Staatsangehörige aus Nicht-EU-StaatenFamiliennachzug ist aufgrund der kurzfristigen Natur der Bewilligung grundsätzlich nicht möglich.

Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind

Über den Nachweis der Familienbeziehung hinaus prüfen die kantonalen Migrationsbehörden, ob der Haushalt darauf eingerichtet ist, weitere Familienmitglieder aufzunehmen. Insbesondere bei Bewilligungsinhabern aus Nicht-EU-Staaten kommen in jedem Dossier drei Kriterien zur Sprache: Wohnsituation, Einkommen und Unabhängigkeit von der Sozialhilfe.

Wohnsituation

Es muss eine Wohnung nachgewiesen werden, die für den erweiterten Haushalt angemessen gross ist und den im jeweiligen Kanton geltenden Standards entspricht. Eine befristete oder vorübergehende Adresse kann zum Zeitpunkt der Antragstellung akzeptiert werden, sofern belegt wird, dass eine geeignete dauerhafte Wohnung folgen wird.

Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit

Die Behörden möchten sichergestellt sehen, dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Massgebend sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Haushalts, nicht ein fixer, kantonsweit einheitlicher Schwellenwert – ein Grund mehr, weshalb eine individuelle Prüfung des Dossiers wichtig ist.

Die kantonale Praxis bei der Beurteilung von Wohnsituation und Einkommen ist unterschiedlich. Unsere Beraterinnen und Berater stimmen sich für Ihr konkretes Dossier direkt mit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ab, anstatt eine allgemeine Checkliste anzuwenden.

Fristen: Warum Timing entscheidend ist

Das Schweizer Recht sieht gesetzliche Fristen für die Beantragung des Familiennachzugs vor, die sich je nach Bewilligungsart und Alter der betroffenen Kinder unterscheiden. Wird die massgebende Frist versäumt, kann der Anspruch auf Familiennachzug verfallen, sodass stattdessen ein neues, anspruchsvolleres integrationsbezogenes Verfahren erforderlich wird.

Da die für Ihre Situation geltende Frist von mehreren Faktoren gleichzeitig abhängt, empfehlen wir, diese unmittelbar nach Erhalt der Bewilligung mit einer Fachperson zu klären, statt zu warten, bis die Familie bereit ist nachzukommen.

Behandeln Sie die Frist nicht als reine Formalität. Wird sie versäumt, kann dies ein längeres und weniger vorhersehbares Verfahren erzwingen, selbst wenn die Familienbeziehung an sich unbestritten ist.

Was der Familiennachzug für Ehepartner und Kinder bedeutet

Sobald der Familiennachzug bewilligt ist, erhält der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung, die es ihr oder ihm ermöglicht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei es als Angestellte oder als Selbstständige. Kinder haben ab ihrer Ankunft Anspruch auf Einschulung in das lokale Schulsystem, und jedes Familienmitglied benötigt ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme eine Schweizer Krankenversicherung.

Die Ansiedlung einer Familie umfasst mehr als das Migrationsdossier selbst: Schulanmeldung, Wahl der Krankenversicherung und Anmeldung bei der Gemeinde haben jeweils eigene Fristen, von denen mehrere parallel zum Bewilligungsverfahren laufen und nicht erst danach.

  • Aufenthaltsbewilligung für den Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit Recht auf Erwerbstätigkeit
  • Schulanmeldung für Kinder im schulpflichtigen Alter
  • Obligatorische Krankenversicherung für jedes Familienmitglied ab der Ankunft
  • Anmeldung bei der Gemeinde (Wohnsitzgemeinde) für den gesamten Haushalt

Was ist inbegriffen

  • Beurteilung Ihrer Anspruchsberechtigung auf Familiennachzug anhand Ihrer Bewilligung und familiären Situation
  • Zusammenstellung und Qualitätskontrolle des vollständigen Familiennachzugsdossiers
  • Abstimmung mit der kantonalen Migrationsbehörde während des gesamten Verfahrens
  • Unterstützung bei Visumsanträgen für Familienmitglieder aus visumspflichtigen Ländern
  • Beratung zu den Schulanmeldungsmöglichkeiten für Kinder
  • Praktische Beratung zum Arbeitsrecht des Ehepartners und zur Krankenversicherung der Familie

Schritte und Fristen

1

Prüfung von Anspruch und Frist

Wir prüfen Ihre Bewilligungsart, Ihre familiäre Situation und die geltende gesetzliche Frist, damit Sie genau wissen, wo Sie stehen, bevor auch nur ein Dokument zusammengestellt wird.

2

Dossiererstellung

Wir helfen Ihnen, Zivilstandsdokumente, Nachweise zu Wohnsituation und Einkommen sowie die kantonalen Formulare zusammenzustellen, und prüfen, ob ausländische Dokumente die Anforderungen an Übersetzung und Beglaubigung erfüllen.

3

Einreichung und Nachverfolgung

Das Dossier wird bei der Migrationsbehörde Ihres Kantons eingereicht. Ist ein Visum erforderlich, koordinieren wir den zeitlichen Ablauf mit der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland.

4

Ankunft und Ansiedlung

Sobald die Bewilligung erteilt ist, begleiten wir die praktische Seite der Ankunft Ihrer Familie: Anmeldung bei der Gemeinde, Krankenversicherung und Schulanmeldung für die Kinder.

Häufige Fehler

  • Mit der Prüfung der geltenden Frist warten, bis die Familie zur Ausreise bereit ist
  • Ausländische Zivilstandsdokumente einreichen, die nicht ordnungsgemäss übersetzt und beglaubigt wurden
  • Den vom Kanton erwarteten Wohnstandard für den erweiterten Haushalt unterschätzen
  • Die Regelung der Krankenversicherung bis nach der Ankunft der Familie aufschieben
  • Annehmen, dass ein unverheirateter Partner auf dieselbe Weise wie ein Ehepartner für den Familiennachzug qualifiziert

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Häufig gestellte Fragen

Kann mein unverheirateter Partner über den Familiennachzug in die Schweiz nachkommen?
Nein. Der Familiennachzug in der Schweiz ist verheirateten Ehepartnern und eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern vorbehalten; Lebensgemeinschaften sind unabhängig von der Dauer der Beziehung nicht erfasst. Ist Ihre Partnerschaft nicht eingetragen, lohnt es sich, Ihre Möglichkeiten mit einer Beraterin oder einem Berater zu prüfen, bevor Sie einen Antrag stellen, da ein unverheirateter Partner eine andere rechtliche Grundlage für den Umzug benötigt.
Gibt es eine Frist für die Beantragung des Familiennachzugs?
Ja. Das Schweizer Recht sieht gesetzliche Fristen vor, die je nach Bewilligungsart und Alter der betroffenen Kinder variieren. Da die massgebende Frist von Fall zu Fall unterschiedlich ist, sollten Sie Ihre konkrete Frist sofort nach Erhalt Ihrer Bewilligung mit einer Fachperson klären, statt davon auszugehen, dass unbegrenzt Zeit für die Antragstellung bleibt.
Kann mein Ehepartner sofort arbeiten, sobald der Familiennachzug bewilligt ist?
Ja. Ein Ehepartner bzw. eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner, der über den Familiennachzug eine Bewilligung erhält, verfügt ab dem Zeitpunkt der Erteilung über das Recht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei es als Angestellte oder als Selbstständige.
Welche Wohnsituation muss ich für den Familiennachzug nachweisen?
Sie müssen eine Wohnung nachweisen, die für den erweiterten Haushalt angemessen gross ist und dem im jeweiligen Kanton geltenden Standard entspricht. Bei der Antragstellung kann eine vorübergehende Unterkunft akzeptiert werden, sofern Sie belegen können, dass eine geeignete dauerhafte Wohnung für die Familie bereitstehen wird.
Können Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung L ihre Familie in die Schweiz nachholen?
Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist der Familiennachzug mit einer Bewilligung L möglich, wenn der zugrundeliegende Arbeitsvertrag für mehr als ein Jahr gilt. Für Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten ist der Familiennachzug mit einer Bewilligung L aufgrund von deren kurzfristiger Natur grundsätzlich nicht möglich.

Bereit für den nächsten Schritt?

Sprechen Sie unverbindlich mit einer Beraterin oder einem Berater über Ihre Situation.