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Schweizer Bürgerrecht und Einbürgerung

Schweizer Bürgerrecht und Einbürgerung

Aufenthalts-, Bewilligungs-, Sprach- und Integrationsvoraussetzungen für die Einbürgerung in der Schweiz, Schritt für Schritt erklärt.

Kurzantwort

Für das Schweizer Bürgerrecht und die Einbürgerung sind in der Regel zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz mit einer Bewilligung C, ein Sprachniveau von B1 mündlich und A2 schriftlich in der Amtssprache Ihres Kantons sowie ein Integrationsnachweis erforderlich. Die erleichterte Einbürgerung mit kürzeren Aufenthaltsfristen steht Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizer Staatsangehörigen sowie bestimmten Angehörigen der dritten Generation offen. Das Verfahren durchläuft Bund, Kanton und Gemeinde und dauert in der Regel ein bis drei Jahre.

Das Schweizer Bürgerrecht und die Einbürgerung stehen am Ende eines langen Integrationswegs, nicht an dessen Anfang. Die meisten Antragstellenden erreichen dieses Stadium erst nach mehreren Jahren im Land, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung besitzen und sich hier ein stabiles Leben aufgebaut haben: eine Stelle, ein Zuhause, Kenntnisse der Landessprache vor Ort sowie Bindungen zu ihrem Kanton und ihrer Gemeinde.

Die Regeln wurden mit dem Bürgerrechtsgesetz überarbeitet, das 2018 in Kraft trat und die bis heute geltenden Voraussetzungen zu Aufenthalt, Bewilligung und Sprache festlegt. Es gibt zwei Hauptwege: die ordentliche Einbürgerung, die jeder langjährig ansässigen ausländischen Person offensteht, und die erleichterte Einbürgerung, die bestimmten familiären Situationen vorbehalten ist, etwa Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizer Staatsangehörigen oder Angehörigen der dritten Generation. Dieser Ratgeber zeigt, wer die Voraussetzungen erfüllt, was die jeweiligen Verfahren verlangen und wie der Ablauf in der Praxis aussieht.

Wer sich einbürgern lassen kann: Aufenthalt und Bewilligung

Die ordentliche Einbürgerung setzt insgesamt zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz voraus. Jahre, die zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbracht wurden, zählen doppelt, was den Weg für Personen verkürzt, die als Kind oder Jugendliche eingereist sind. Zusätzlich zum eidgenössischen Total von zehn Jahren müssen Sie während einer vom jeweiligen Kanton festgelegten Mindestdauer im Kanton und in der Gemeinde gewohnt haben, in der Sie Ihr Gesuch einreichen.

Eine Bewilligung C, die Niederlassungsbewilligung, ist Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung. Wer derzeit eine Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung) besitzt, muss in der Regel zuerst die Bewilligung C erhalten, bevor ein Einbürgerungsgesuch eingereicht werden kann. Staatsangehörige der EU/EFTA erhalten die Bewilligung C üblicherweise nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt, die meisten anderen Staatsangehörigen nach zehn Jahren, vorbehältlich der anwendbaren bilateralen Abkommen und der individuellen Umstände.

Ordentliche versus erleichterte Einbürgerung

Welches Verfahren für Sie gilt, hängt von Ihrer persönlichen und familiären Situation ab, nicht von einer freien Wahl. Die ordentliche Einbürgerung ist der Standardweg für jede langjährig ansässige ausländische Person. Die erleichterte Einbürgerung gilt nur für gesetzlich definierte Situationen, hauptsächlich für Ehepartnerinnen und Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen sowie für bestimmte Nachkommen lange ansässiger Einwandererfamilien, die sogenannte dritte Generation.

Ordentliche und erleichterte Einbürgerung im Vergleich
KriteriumOrdentliche EinbürgerungErleichterte Einbürgerung
Wer die Voraussetzungen erfülltJede langjährig ansässige ausländische PersonEhepartnerin oder Ehepartner einer Schweizer Staatsangehörigen bzw. eines Schweizer Staatsangehörigen; anspruchsberechtigte Angehörige der dritten Generation
Erforderliche BewilligungBewilligung C bei Gesuchseinreichung erforderlichBewilligung C nicht immer erforderlich
Beteiligte BehördenBund, Kanton und GemeindeBund (Staatssekretariat für Migration)
Kantonale und kommunale GebührenFallen in den meisten Kantonen anEntfallen in der Regel
Typische VerfahrensdauerRund ein bis drei JahreIn der Regel kürzer, oft unter einem Jahr

Sprachniveau und Integrationskriterien

Für die ordentliche Einbürgerung müssen Sie mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache Ihres Wohnorts nachweisen, mindestens auf Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen. Die anerkannten Nachweise variieren je nach Kanton und können unter anderem Zertifikate von fide, telc, dem Goethe-Institut, DELF oder CELI umfassen; prüfen Sie die für Ihren Kanton und Ihre Gemeinde anerkannte Liste, bevor Sie eine Prüfung buchen.

Über die Sprache hinaus wird die Integration anhand mehrerer Kriterien beurteilt: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Rechtsordnung, Teilnahme am Wirtschaftsleben durch eine stabile Erwerbstätigkeit oder einen triftigen Grund für deren Fehlen, Bereitschaft zu Aus- und Weiterbildung sowie grundlegende Vertrautheit mit Geografie, Geschichte und politischem System der Schweiz und Ihres Kantons. Manche Kantone und Gemeinden verlangen zusätzlich ein Gespräch oder einen schriftlichen Test zum Staatskundewissen.

Alle Sprach- und Integrationskriterien zu erfüllen und ein Dossier zusammenzustellen, das eine Einbürgerungskommission ohne Rückfragen akzeptiert, ist der Punkt, an dem die meisten Gesuche Zeit verlieren. Unsere Beraterinnen und Berater prüfen mit Ihnen Ihre Anspruchsberechtigung, bereiten die erforderlichen Unterlagen vor und stimmen sich mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen ab.

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Unterlagen, die Sie in der Regel benötigen

  • Ausgefülltes Gesuchsformular für den Kanton und die Gemeinde des Wohnsitzes
  • Gültiges Ausweisdokument und aktuelle Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung C für die ordentliche Einbürgerung)
  • Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und, falls verlangt, aus dem Heimatstaat
  • Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle
  • Bestätigung, dass keine offenen Betreibungsverfahren bestehen
  • Sprachzertifikat auf dem für Ihren Kanton geforderten Niveau
  • Nachweis eines stabilen Einkommens beziehungsweise geordneter finanzieller Verhältnisse
  • Schul- oder Ausbildungsnachweise für allfällige im Gesuch eingeschlossene Kinder
  • Nachweis der Integration, etwa durch lokales Engagement, Freiwilligenarbeit oder gesellschaftliche Bindungen

Kosten und typische Fristen

Die Einbürgerung ist mit Gebühren auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene verbunden, und der Gesamtbetrag unterscheidet sich je nach Ort des Gesuchs erheblich: Manche Kantone und Gemeinden verlangen deutlich mehr als andere, und Gesuche für Familien werden meist anders bepreist als Einzelgesuche. Erkundigen Sie sich vor der Gesuchstellung direkt bei Ihrer Gemeinde und Ihrem Kanton nach der aktuellen Gebührenordnung, da diese Beträge lokal festgelegt und von Zeit zu Zeit angepasst werden.

Bei der ordentlichen Einbürgerung dauert die gemeinsame Prüfung durch Bund, Kanton und Gemeinde von einem vollständigen Gesuch bis zum endgültigen Entscheid in der Regel rund ein bis drei Jahre, abhängig vom Kanton, von der Gemeinde und davon, wie zügig Ihr Dossier auf jeder Stufe bearbeitet wird. Die erleichterte Einbürgerung verläuft in der Regel schneller, da nur die Bundesbehörde beteiligt ist, doch die genaue Dauer hängt vom Einzelfall ab.

Doppelbürgerschaft und Kinder

Die Schweiz erlaubt seit 1992 die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit, sodass die Einbürgerung nicht automatisch bedeutet, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Ob Sie diese behalten können, richtet sich nach dem Recht Ihres Heimatstaats und nicht nach Schweizer Recht; prüfen Sie deshalb die Regeln Ihres Heimatlandes, bevor Sie davon ausgehen, dass Sie beide Pässe behalten können.

Die Schweiz verleiht Kindern, die auf Schweizer Boden von ausländischen Eltern geboren werden, nicht automatisch das Bürgerrecht; ein Kind erhält bei der Geburt in der Regel die Staatsangehörigkeit seiner Eltern. Angehörige der dritten Generation aus lange ansässigen Einwandererfamilien können unter bestimmten Voraussetzungen, die an den Aufenthalt und die Integration von Eltern und Grosseltern in der Schweiz anknüpfen, für eine erleichterte Einbürgerung infrage kommen, sofern sie das Gesuch vor einer gesetzlich festgelegten Altersgrenze einreichen.

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Häufig gestellte Fragen

Wie viele Jahre muss ich in der Schweiz leben, bevor ich mich einbürgern lassen kann?
Für die ordentliche Einbürgerung sind insgesamt zehn Jahre Aufenthalt erforderlich, wobei Jahre, die zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbracht wurden, doppelt zählen, was die tatsächliche Wartezeit für Personen verkürzt, die hier aufgewachsen sind. Zusätzlich müssen Sie eine Mindestaufenthaltsdauer in Ihrem aktuellen Kanton und Ihrer Gemeinde erfüllen, die lokal unterschiedlich geregelt ist.
Brauche ich eine Bewilligung C, um mich in der Schweiz einbürgern zu lassen?
Für die ordentliche Einbürgerung ja: Sie benötigen eine Bewilligung C, die Niederlassungsbewilligung, bevor Sie Ihr Gesuch einreichen können. Wer derzeit eine Bewilligung B besitzt, muss in der Regel zuerst die Bewilligung C erlangen, was für Staatsangehörige der EU/EFTA üblicherweise nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt möglich ist.
Welches Sprachniveau brauche ich, um Schweizer Staatsangehörige oder Schweizer Staatsangehöriger zu werden?
Die ordentliche Einbürgerung verlangt mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich in der Amtssprache Ihres Wohnkantons, gemessen am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen. Die zum Nachweis anerkannten Zertifikate unterscheiden sich je nach Kanton; prüfen Sie deshalb die Anforderungen Ihres konkreten Kantons und Ihrer Gemeinde, bevor Sie eine Prüfung buchen.
Kann ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten, wenn ich Schweizerin oder Schweizer werde?
In den meisten Fällen ja, denn die Schweiz erlaubt seit 1992 die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit. Ob Sie auch Ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten, hängt vom Recht Ihres Heimatstaats ab und nicht vom Schweizer Recht; prüfen Sie daher die Regeln Ihres Heimatlandes, bevor Sie das Gesuch stellen.
Sind Kinder, die in der Schweiz von ausländischen Eltern geboren werden, automatisch Schweizerinnen oder Schweizer?
Nein. Die Schweiz verleiht das Bürgerrecht nicht aufgrund des Geburtsorts, sodass ein hier geborenes Kind ausländischer Eltern deren Staatsangehörigkeit erhält und nicht automatisch die Schweizer Staatsangehörigkeit. Angehörige der dritten Generation aus lange ansässigen Einwandererfamilien können später unter bestimmten Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung infrage kommen.

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