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Bewilligung für EU/EFTA-Bürger

Bewilligung für EU/EFTA-Bürger

Die Personenfreizügigkeit vereinfacht Ihre Schritte, doch das Verfahren bleibt geregelt. Wir helfen Ihnen, es effizient zu durchlaufen.

Staatsangehörige der EU und der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen) profitieren vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA). Konkret können Sie eine Aufenthaltsbewilligung B mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren bei Vorlage eines Arbeitsvertrags von mindestens einem Jahr erhalten. Für Verträge unter einem Jahr wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L ausgestellt.

Trotz dieser Erleichterung bleiben die Schritte notwendig: Online-Meldung (für Aufenthalte unter 90 Tagen), formeller Antrag beim Kanton und Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle. Unser Team stellt sicher, dass alles fristgerecht und korrekt erledigt wird.

Was ist inbegriffen

  • Prüfung der Berechtigung im EU/EFTA-Regime
  • Vorbereitung des Antrags für Bewilligung B oder L
  • Online-Meldeverfahren für Aufenthalte unter 90 Tagen
  • Einreichung bei der zuständigen kantonalen Behörde
  • Nachverfolgung bis zum Erhalt der physischen Bewilligung
  • Beratung zu den verbundenen Rechten (Familie, Stellenwechsel)

Schritte und Fristen

1

Vertragsprüfung

Wir prüfen, ob Ihr Arbeitsvertrag die Anforderungen für den angestrebten Bewilligungstyp erfüllt (Dauer, Gehalt, Bedingungen).

2

Dossiererstellung

Wir stellen die erforderlichen Unterlagen zusammen: Pass, Vertrag, Fotos, kantonale Formulare, eventuelle Arbeitgeberbescheinigung.

3

Einreichung und Nachverfolgung

Das Dossier wird beim kantonalen Amt eingereicht. Wir verfolgen die Bearbeitung und bearbeiten eventuelle Nachfragen.

4

Erhalt der Bewilligung

Sie erhalten Ihren biometrischen Aufenthaltstitel, in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Wochen. Wir prüfen die Richtigkeit aller Angaben.

Häufige Fehler

  • Sich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft bei der Gemeinde anmelden
  • Meldeverfahren (< 90 Tage) und Bewilligungsantrag verwechseln
  • Ohne jegliche Formalitäten arbeiten in der Annahme, die Freizügigkeit genüge
  • Einen Arbeitgeberwechsel den Behörden nicht melden
  • Die Verlängerung der Bewilligung B vor ihrem Ablauf nicht einplanen

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich eine Bewilligung, wenn ich EU-Bürger bin und für weniger als 3 Monate komme?
Für einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen mit Erwerbstätigkeit genügt eine einfache Online-Meldung. Sie benötigen keine formelle Bewilligung, aber die Meldung ist obligatorisch und muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen. Ab 90 Tagen ist eine L- oder B-Bewilligung erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bewilligung B und L für EU-Bürger?
Die Bewilligung B wird für Verträge ab einem Jahr ausgestellt, mit einer Gültigkeit von 5 Jahren, verlängerbar. Die Bewilligung L ist für Verträge unter einem Jahr bestimmt, mit einer Gültigkeit entsprechend der Vertragsdauer. Die verbundenen Rechte (Familiennachzug, geografische Mobilität) unterscheiden sich ebenfalls.
Kann ich mit einer EU/EFTA-Bewilligung B den Arbeitgeber wechseln?
Ja, Inhaber einer EU/EFTA-Bewilligung B können frei den Arbeitgeber wechseln. Der Wechsel muss lediglich der kantonalen Behörde gemeldet werden. Im Gegensatz zu Nicht-EU-Bewilligungen ist kein vorheriges Genehmigungsverfahren für den Stellenwechsel erforderlich.
Wird meine EU-Bewilligung B automatisch verlängert?
Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch, ist aber bei Erwerbstätigkeit oder ausreichenden Mitteln quasi systematisch. Sie müssen vor Ablauf einen Verlängerungsantrag stellen. Bei längerer Arbeitslosigkeit kann die Verlängerung an bestimmte Kriterien geknüpft werden.
Sind britische Staatsangehörige nach dem Brexit noch abgedeckt?
Britische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 eine Bewilligung erhalten haben, behalten ihre erworbenen Rechte. Für Neuankömmlinge werden britische Staatsangehörige nun als Drittstaatsangehörige behandelt, die den entsprechenden Kontingenten und Bedingungen unterliegen.

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