Arbeitsrecht in der Schweiz — Leitfaden für Expats
Kündigungsfristen, Ferien, Überstunden, Mutterschaftsurlaub: Ihre Rechte als Arbeitnehmer.
Das Schweizer Arbeitsrecht bietet einen Rahmen, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen ausbalanciert. Die Kündigungsfristen sind kürzer als in vielen EU-Ländern, aber die Löhne und Arbeitsbedingungen sind in der Regel exzellent. Dieser Leitfaden erklärt Ihre wichtigsten Rechte.
Grundlagen des Schweizer Arbeitsrechts
Das Schweizer Arbeitsrecht basiert hauptsächlich auf dem Obligationenrecht (OR, Art. 319-362). Es zeichnet sich durch eine grosse Vertragsfreiheit und moderate Regulierung aus, mit einem stärkeren Schutz des Arbeitnehmers als oft angenommen.
Die Gesamtarbeitsverträge (GAV) spielen in vielen Branchen eine wichtige Rolle und können Mindestlöhne, maximale Arbeitszeiten und weitere Bedingungen vorschreiben. Informieren Sie sich, ob Ihre Branche einem GAV unterliegt.
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche in der Industrie und 50 Stunden in anderen Sektoren. In der Praxis liegt die vereinbarte Arbeitszeit meist bei 40-42 Stunden. Überstunden müssen mit einem Zuschlag von 25% kompensiert werden, sofern nicht anders vereinbart.
Ferien und Urlaub
Der gesetzliche Mindestferienanspruch beträgt 4 Wochen pro Jahr (5 Wochen für Arbeitnehmer unter 20 Jahren). Viele Unternehmen gewähren 5 Wochen, Kaderpositionen oft 5-6 Wochen. Der Ferienanspruch kann nicht durch finanzielle Entschädigung ersetzt werden.
Die gesetzlichen Feiertage variieren je nach Kanton (8-15 Tage pro Jahr). Nur der 1. August (Bundesfeiertag) ist schweizweit garantiert. Die übrigen Feiertage werden kantonal oder kommunal festgelegt.
Ferien und Urlaub
Der Kündigungsschutz in der Schweiz ist moderater als in vielen EU-Ländern. Eine Kündigung muss nicht begründet werden (ausser bei missbräuchlicher Kündigung). Die Kündigungsfristen betragen: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate ab dem 2. Jahr, 3 Monate ab dem 10. Jahr.
- • Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen bezahlt zu 80% des Lohns (max. CHF 220 pro Tag), finanziert durch die EO
- • Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen (10 Tage) bezahlt zu 80%, innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt zu beziehen
- • Betreuungsurlaub für Angehörige: 3 Tage pro Ereignis, maximal 10 Tage pro Jahr
- • Hochzeitsurlaub: 1 bis 2 Tage (Gepflogenheit, nicht gesetzlich vorgeschrieben)
- • Trauerurlaub: 1 bis 3 Tage je nach Verwandtschaftsgrad (Gepflogenheit)
Beschäftigungsbezogene Sozialversicherungen
Die schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Die wichtigsten Abzüge sind: AHV/IV/EO (5.3% je), ALV (1.1% je bis CHF 148'200), BVG (variabel nach Alter), NBU (Arbeitnehmer) und BU (Arbeitgeber).
| Dienstalter | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit | 7 Tage |
| 1re année de service | 1 Monat (auf Ende eines Monats) |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate (auf Ende eines Monats) |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate (auf Ende eines Monats) |
Belästigung und Mobbing
Das Schweizer Arbeitsrecht verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung. Das Gleichstellungsgesetz garantiert gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Mobbing und sexuelle Belästigung werden strafrechtlich verfolgt.
Beschäftigungsbezogene Sozialversicherungen
- • AHV/IV/EO (1. Säule): paritätischer Beitrag von je 5,3% (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
- • BVG (2. Säule): geteilter Beitrag, Arbeitgeberanteil mindestens 50 %
- • Arbeitslosenversicherung (ALV): 1.1% je bis CHF 148'200
- • UVG (Unfallversicherung): Berufsunfälle vom Arbeitgeber bezahlt, Nichtberufsunfälle vom Arbeitnehmer
- • Familienzulagen: vom Arbeitgeber finanziert, CHF 200 bis CHF 380 pro Kind je nach Kanton
Belästigung und Mobbing
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Mitarbeitenden zu schützen (Art. 328 OR). Mobbing und sexuelle Belästigung sind verboten. Bei Verstössen kann der Arbeitnehmer Massnahmen verlangen und gegebenenfalls fristlos kündigen.
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Häufig gestellte Fragen
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